AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeines

1.         Angebote von TRIBAC sind stets freibleibend. Allen Geschäften - auch künftigen - liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde.

2.         Nebenabreden, abweichende Vereinbarungen und entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn TRIBAC deren Geltung in Textform bestätigt; dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst.

3.         Der Inhalt einer von TRIBAC in Textform erteilten Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

4.         Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von TRIBAC oder mit der Auslieferung der Ware zustande.

TRIBAC übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die bestellte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist.

5.         Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche gegen TRIBAC können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung abgetreten werden.

6.         Zahlungen sind, wenn nichts anders vereinbart ist, bei Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zu leisten. TRIBAC ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Des Weiteren ist TRIBAC berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 2,50 € je Mahnung bis zur dritten Mahnung einzufordern.

Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenzantrages gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

7.         TRIBAC steht ein Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht bezüglich aller in ihren Besitz gelangten Gegenstände des Kunden zu, welche auch für Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden kann.

8.         Lieferungs- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen in Textform vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um ungefähre Zeitangaben, für deren Einhaltung TRIBAC nicht haftet. Im Falle des Verzuges von TRIBAC und entsprechender Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden auf Ersatz mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, TRIBAC, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt.

9.         TRIBAC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware, auch an Ersatzteilen, bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an TRIBAC ab. Bei Übersicherung um mehr als 20% ist TRIBAC auf Verlangen des Kunden zur Freigabe verpflichtet und bereit.

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist er zur Herausgabe der Ware verpflichtet. TRIBAC ist in diesem Falle ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume und Gelände, in denen sich ihr Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen. Die Abhol- und Schätzungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

10.       Ist der Kunde Kaufmann oder unterhält er seinen Sitz im Ausland, so ist ausschließlich Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselklagen - Berlin. Ist amtsgerichtliche Zuständigkeit gegeben, ist das AG Köpenick zuständig. Es ist das Recht der BR Deutschland anzuwenden.

11.       TRIBAC haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Herstellerwerken mitgelieferten Betriebsanleitungen, ist aber bereit, etwaige vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller an den Besteller abzutreten.

12.       Alle Preise verstehen sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Transport sowie Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge

1.         Nimmt der Kunde die Ware nach Bereitstellung und Nachfristsetzung von

mindestens 2 Wochen nicht ab oder verweigert er die Annahme, kann TRIBAC Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall 15% des Kaufpreises. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren, der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

2.         Für gebrauchte Geräte und Waren werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3.         Bei neu hergestellten Sachen muss ein Mangel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erkennen schriftlich gerügt werden. In diesem Fall verpflichtet sich TRIBAC, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe des Gegenstandes auf ihre Kosten den Mangel zu beseitigen oder wahlweise Warenersatz zu leisten. Bei Fehlschlägen, wobei TRIBAC ein wiederholter Reparaturversuch eingeräumt wird, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz scheiden aus, soweit nicht TRIBAC, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch soweit es sich um mittelbare Schäden handelt. Unberührt bleiben etwaige Rechte des Käufers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Gewährleistungsansprüche scheiden aus bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder bei unsachgemäßer Verwendung

und Eingriffen, sowie bei mangelhafter Wartung. Gewährt das Lieferwerk weitergehende Garantie, ist TRIBAC bereit, entsprechend den Leistungen des Lieferwerks Gutschriften zu erteilen.

III. Zusatzbedingungen für Mietverträge

1.         Die Mietdauer beginnt und endet an den vereinbarten Tagen. Ist eine Mietzeit nicht festgelegt, so beträgt diese mindestens einen Monat. Vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Verlängerung kann TRIBAC sodann ohne Einhaltung einer Frist den Mietvertrag kündigen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig und vollständig zurück, so ist die Miete bis zur Rückgabe fortzuzahlen, mindestens aber für 2 Wochen. Nach Ablauf der Mietzeit ist TRIBAC berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen.

Ist das Mietverhältnis beendet, ist der Mieter zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet.

TRIBAC ist in diesem Falle ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters berechtigt, Räume und Gelände, in denen sich ihr Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen. Die Abholkosten gehen zu Lasten des Mieters.

2.         Die ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung der Mietsache gilt mit deren rügeloser Übernahme als anerkannt. Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten. Im Falle eines Schadens, der auf natürlicher Abnutzung beruht, ist TRIBAC unverzüglich zu benachrichtigen. Für Schäden, die der Mieter zu vertreten hat, hat dieser die erforderlichen Instandsetzungs- und gegebenenfalls Transportkosten zu tragen.

3.         Der Mieter hat den Mietgegenstand in mangelfreiem gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist er verpflichtet, die erforderlichen Reinigungskosten zu tragen, ferner alle Reparaturkosten, die auf unsachgemäßen Gebrauch des Mieters zurückzuführen sind. Der Mieter schuldet in diesem Falle ferner für die Dauer der Reinigungs- und Reparaturarbeiten eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses, es sei denn, er weist einen niedrigeren Schaden nach.

4.         TRIBAC haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie

durch ihr Personal entstehen, es sei denn, der Schaden wird durch TRIBAC, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5.         Nutzt der Mieter Geräte über die normale Schichtzeit von 8 Stunden täglich bei 22 Arbeitstagen im Monat, so sind die Überstunden gesondert anteilig vom Mieter zu vergüten.

6.         Der Mieter hat das Gerät - soweit die Versicherung möglich ist - gegen Brand, Diebstahl und Maschinenbruch auf seine Kosten zu versichern, es sei denn, seitens TRIBAC wird „versichert" vermietet. Die Rechte aus der Versicherung stehen TRIBAC zu.

IV. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen

1.         Kostenanschläge sind nur verbindlich, wenn sie in Textform abgegeben werden. Sie können bei unvorhergesehenem größeren Arbeitsaufwand ohne Rückfrage bis zu 20% überschritten werden. Die für Kostenanschläge gemachten Leistungen (z. B. Zerlegung) sind vom Auftraggeber zu bezahlen, wenn sich eine Auftragserteilung nicht anschließt.

2.         Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie Fahrkilometer, die bei TRIBAC erfragt werden können. Annulliert der Besteller erst nach Abreise des Monteurs, gehen Fahrzeit und Fahrkilometer zu seinen Lasten.

3.         Die Abnahme des Gegenstandes, insbesondere durch Unterzeichnung des Montageberichts bzw. Abholscheins, gilt als Anerkennung vertragsgerechter Leistung.

Treten danach Mängel auf, sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Textform anzuzeigen. TRIBAC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit feststeht, dass die Reparatur oder Montage fehlerhaft war. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, TRIBAC, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.         Holt der Kunde einen Gegenstand bei TRIBAC nicht innerhalb von einer Woche nach Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung ab, so endet die Haftung von TRIBAC, es sei denn, ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. TRIBAC ist dann berechtigt, Unterstellkosten zu berechnen. Wird der Gegenstand nach einer weiteren Nachfristsetzung von einem Monat mit Hinweis in Textform auf das entstehende Verwertungsrecht nicht abgeholt, so ist TRIBAC berechtigt, den Gegenstand freihändig zu verwerten; der Erlös steht dem Kunden nach Verrechnung mit etwaigen Ansprüchen von TRIBAC zu.